RS Vwgh 1957/10/31 2192/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1957
beobachten
merken

Index

Gewerberecht
23/01 Konkursordnung
23/04 Exekutionsordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EO §331 Abs1
EO §341 Abs1
GewO 1859 §144 Abs6
KO §1 Abs1
KO §83 Abs1
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Konkursmassebegriff des § 1 KO schränkt sich auf das der Exekution unterworfene Vermögen ein, bei Gewerberechten mithin auf die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, also die nach außen in Erscheinung tretende Ausübung des Gewerberechtes, worunter jene Tätigkeiten zu verstehen sind, die durch den Inhalt der Gewerbeberechtigung umschrieben werden, während die gewerberechtliche Befugnis selbst der exekutiven Verwertung entzogen bleibt. Es entfällt daher für den Konkursmasseverwalter die Befugnis, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen.Der Konkursmassebegriff des Paragraph eins, KO schränkt sich auf das der Exekution unterworfene Vermögen ein, bei Gewerberechten mithin auf die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, also die nach außen in Erscheinung tretende Ausübung des Gewerberechtes, worunter jene Tätigkeiten zu verstehen sind, die durch den Inhalt der Gewerbeberechtigung umschrieben werden, während die gewerberechtliche Befugnis selbst der exekutiven Verwertung entzogen bleibt. Es entfällt daher für den Konkursmasseverwalter die Befugnis, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955002192.X02

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten