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GewerberechtNorm
EO §331 Abs1Rechtssatz
Der Konkursmassebegriff des § 1 KO schränkt sich auf das der Exekution unterworfene Vermögen ein, bei Gewerberechten mithin auf die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, also die nach außen in Erscheinung tretende Ausübung des Gewerberechtes, worunter jene Tätigkeiten zu verstehen sind, die durch den Inhalt der Gewerbeberechtigung umschrieben werden, während die gewerberechtliche Befugnis selbst der exekutiven Verwertung entzogen bleibt. Es entfällt daher für den Konkursmasseverwalter die Befugnis, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen.Der Konkursmassebegriff des Paragraph eins, KO schränkt sich auf das der Exekution unterworfene Vermögen ein, bei Gewerberechten mithin auf die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, also die nach außen in Erscheinung tretende Ausübung des Gewerberechtes, worunter jene Tätigkeiten zu verstehen sind, die durch den Inhalt der Gewerbeberechtigung umschrieben werden, während die gewerberechtliche Befugnis selbst der exekutiven Verwertung entzogen bleibt. Es entfällt daher für den Konkursmasseverwalter die Befugnis, über das der exekutiven Verwertung nicht zugängliche Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955002192.X02Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025