RS Vwgh 1958/2/7 2091/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1958
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Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs6
AVG §37
AVG §45 Abs3
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das Parteiengehör ist nicht ordnungsgemäß gewährt, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen wird. Stünde es der Behörde ohne weiteres frei, sich nach ihrer Wahl jeweils an die Partei oder an den namhaft gemachten Vertreter zu wenden, so müßte die Bestimmung des § 10 Abs 6 AVG als entbehrlich angesehen werden. Nur wenn man davon ausgeht, daß die Behörde an sich verpflichtet ist, sich an die ihr bekannt gegebenen Vertreter zu wenden, erhält die zitierte Gesetzesstelle den folgenden guten Sinn: Obwohl die Behörde sich an den ihr namhaft gemachten Vertreter zu halten hat, muß sie auch Erklärungen des Vollmachtgebers, die dieser ihr ohne Heranziehung seines Vertreters aus eigenem Antrieb abgibt, entgegennehmen. Im Falle des Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt dann der Erklärung der Partei der Vorrang zu.Das Parteiengehör ist nicht ordnungsgemäß gewährt, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen wird. Stünde es der Behörde ohne weiteres frei, sich nach ihrer Wahl jeweils an die Partei oder an den namhaft gemachten Vertreter zu wenden, so müßte die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AVG als entbehrlich angesehen werden. Nur wenn man davon ausgeht, daß die Behörde an sich verpflichtet ist, sich an die ihr bekannt gegebenen Vertreter zu wenden, erhält die zitierte Gesetzesstelle den folgenden guten Sinn: Obwohl die Behörde sich an den ihr namhaft gemachten Vertreter zu halten hat, muß sie auch Erklärungen des Vollmachtgebers, die dieser ihr ohne Heranziehung seines Vertreters aus eigenem Antrieb abgibt, entgegennehmen. Im Falle des Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt dann der Erklärung der Partei der Vorrang zu.

Schlagworte

Parteiengehör Parteienvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X05

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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