RS Vwgh 1958/2/7 2091/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1958
beobachten
merken

Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
IV C vom 7.2.1958, Zl. 3/11-Pr./1957 (zu Zl 2091/55), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 94;

Rechtssatz

Der Vorschrift der § 37 und 45 Abs 3 AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt.Der Vorschrift der Paragraph 37 und 45 Absatz 3, AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten