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AVGNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Der Vorschrift der § 37 und 45 Abs 3 AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt.Der Vorschrift der Paragraph 37 und 45 Absatz 3, AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt.
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X01Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025