RS Vwgh 1958/6/17 2374/56

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Veröffentlicht am 17.06.1958
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Index

Gewerberecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §132 lita
VStG §21 Abs1
VStG §31 Abs2
VwGG §13 Abs1 implizit

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
II a vom 30. Mai 1958, Zl 3/3-Pr./1958 (zu 2374/56), VwSlg A/1958, Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 97;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1059/47 E 19.12.1949 VwSlg 1155 A/1949 RS 3;
E 29. November 1949, 0329/47, VwSlg 1117 A/1947;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist entgegen der bisher vertretenen Auffassung der Meinung, daß die rechtliche Gleichstellung eines fortgesetzten Deliktes mit einem einfachen Begehungsdelikt Platz zu greifen hat. Mithin liegt im Falle des fortgesetzten Deliktes nicht nur lediglich eine selbständig strafbare Handlung vor, was die Anwendung des § 22 Abs 1 VStG ausschließt, sondern es ist auch die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, iSd § 31 Abs2 VStG erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist. Da es sich im vorliegenden Falle um ein fortgesetztes Delikt handelt, konnte unter der Annahme, daß zu diesem Zeitpunkt die strafbare Tätigkeit noch nicht abgeschlossen war, die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines auch schon vor mehr als drei Monaten gelegenen Verhaltens nicht als rechtswidrig angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1956002374.X01

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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