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Baurecht - TirolNorm
AVG §42Beachte
Rechtssatz
Die durch ein vom Anrainer ergriffenes Rechtsmittel angerufene Berufungsbehörde kann eine Baubewilligung auch dann versagen, wenn die Abweisung hinsichtlich der vom Anrainer unter Beachtung der Vorschriften des § 42 AVG rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zulässigerweise geltend gemacht worden ist, durch die Unterinstanz zwar dem Gesetz entsprach, der Erteilung der Baubewilligung aber andere gesetzliche Hindernisse entgegenstehen.Die durch ein vom Anrainer ergriffenes Rechtsmittel angerufene Berufungsbehörde kann eine Baubewilligung auch dann versagen, wenn die Abweisung hinsichtlich der vom Anrainer unter Beachtung der Vorschriften des Paragraph 42, AVG rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zulässigerweise geltend gemacht worden ist, durch die Unterinstanz zwar dem Gesetz entsprach, der Erteilung der Baubewilligung aber andere gesetzliche Hindernisse entgegenstehen.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001381.X01Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025