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Baurecht - WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Bescheide iSd Verwaltungsverfahrensgesetze sind Verwaltungsakte, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es daß bestehende Rechtsverhältnisse festgestellt oder Rechtsverhältnisse begründet, abgeändert oder aufgehoben werden. Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten - wie die Androhung der Ersatzvornahme - können daher keine Bescheide sein.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001576.X02Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021