RS Vwgh 1959/2/12 0666/58

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Veröffentlicht am 12.02.1959
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Index

Dienstrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht Übergangsrecht

Norm

B-VG Art7
GehG 1956
GÜG §59
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Höhe der Dienstbezüge richtet sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in Geltung gestandenen Normen. Im Falle der Nachzahlung von Bezügen richtet sich die Höhe der Bezüge nicht nach den im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Gehaltsbestimmungen, die Nachzahlung der Bezüge ist daher nicht zu valorisieren. Einem erst im Jahre 1955 gemäß § 7 B-ÜG auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände übernommenen Beamten gebührt daher Anspruch auf Gehaltsbezüge rückwirkend nur in der für den betreffenden Monatszeitraum vorgesehenen Höhe (Hinweis E 18.10.1956, 3499/54).Die Höhe der Dienstbezüge richtet sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in Geltung gestandenen Normen. Im Falle der Nachzahlung von Bezügen richtet sich die Höhe der Bezüge nicht nach den im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Gehaltsbestimmungen, die Nachzahlung der Bezüge ist daher nicht zu valorisieren. Einem erst im Jahre 1955 gemäß Paragraph 7, B-ÜG auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände übernommenen Beamten gebührt daher Anspruch auf Gehaltsbezüge rückwirkend nur in der für den betreffenden Monatszeitraum vorgesehenen Höhe (Hinweis E 18.10.1956, 3499/54).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958000666.X02

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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