Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
ABGB §863 Abs1Rechtssatz
Zu diesem Ergebnis ist der verstärkte Senat im wesentlichen aus der Erwägung gelangt, daß nach dem Wortlaut des § 10 die Absicht, einem anderen Vollmacht zu erteilen, nicht nur durch den Gebrauch bestimmter Worte, sondern auch aus dem Verhalten des Vollmachtgebers erschlossen werden kann.Zu diesem Ergebnis ist der verstärkte Senat im wesentlichen aus der Erwägung gelangt, daß nach dem Wortlaut des Paragraph 10, die Absicht, einem anderen Vollmacht zu erteilen, nicht nur durch den Gebrauch bestimmter Worte, sondern auch aus dem Verhalten des Vollmachtgebers erschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001250.X03Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025