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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §10 Abs2Rechtssatz
Eine Partei, die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen auch, im allgemeinen, die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen, und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des § 26 Abs 1 AVG.Eine Partei, die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen auch, im allgemeinen, die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen, und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001250.X02Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025