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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Der Revisionswerber unterließ die ihm aufgetragene Behebung der aufgezeigten Mängel und ersuchte um Verfahrensunterbrechung. Dieses Revisionsverfahren wurde mit hg. Beschluss vom 18. Juni 2021, Ra 2021/02/0041-7, gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt. Für die mit Eingabe vom 12. Juli 2021 neuerlich begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0234).Der Revisionswerber unterließ die ihm aufgetragene Behebung der aufgezeigten Mängel und ersuchte um Verfahrensunterbrechung. Dieses Revisionsverfahren wurde mit hg. Beschluss vom 18. Juni 2021, Ra 2021/02/0041-7, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG eingestellt. Für die mit Eingabe vom 12. Juli 2021 neuerlich begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020041.L01Im RIS seit
15.09.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021