TE Vwgh Beschluss 2021/8/6 Ra 2021/02/0041

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, in der Revisionssache des E in V, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Dezember 2020, KLVwG-1131/9/2020, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der (neuerliche) Antrag des Revisionswerbers vom 12. Juli 2021 auf Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber erhob am 11. Februar 2021 Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Dezember 2020, KLVwG-1131/9/2020.

2        Nach der hg. Verfügung vom 9. März 2021 mit dem Auftrag an den Revisionswerber, verschiedene Mängel der Revision innerhalb von zwei Wochen zu beheben (zugestellt am 22. März 2021), gab der Revisionswerber am 7. April 2021 ein Schreiben zur Post, in dem er unter anderem um Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung ersuchte, er unterließ jedoch eine Behebung der aufgezeigten Mängel.

3        Infolge Zurückweisung dieses Antrags auf Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung sowie nicht fristgerecht erfolgter Mängelbehebung gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und es wurde mit hg. Beschluss vom 18. Juni 2021, Ra 2021/02/0041-7, das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt.

4        Für die mit Eingabe vom 12. Juli 2021 neuerlich begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0234, mwN) und die bereits abgelaufene Frist zur Behebung der Mängel kann rechtens nicht verlängert werden (vgl. VwGH 26.3.2009, 2008/07/0212).

5        Aus den dargestellten Gründen waren die im Spruch genannten Anträge zurückzuweisen.

6        Abschließend wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist und Einstellung des Revisionsverfahrens Anträge auf Verfahrensunterbrechung und Fristerstreckung gestellt werden, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne Verständigung des Revisionswerbers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Revisionswerber ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 21.5.2021, So 2021/02/0005).

Wien, am 6. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020041.L03

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten