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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-702/001-2021, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Mai 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers, der ein Einzelunternehmen der Vermietung von Zelten und Aufbau von vorgefertigten Zeltbauelementen betreibt, auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Zeitraum 16. März bis 30. April 2021, der ihm auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, samt den Nachfolgeverordnungen entstanden sei, abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Mai 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers, der ein Einzelunternehmen der Vermietung von Zelten und Aufbau von vorgefertigten Zeltbauelementen betreibt, auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Zeitraum 16. März bis 30. April 2021, der ihm auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, samt den Nachfolgeverordnungen entstanden sei, abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Aufzählung der Alternativen in § 32 Abs. 1 EpiG sei als taxativ anzusehen; der Revisionswerber sei weder gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert (Z 1), noch sei ihm die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nach § 17 leg. cit. untersagt (Z 3), noch ein anderer der in § 32 Abs. 1 EpiG gelisteten Sachverhalte verwirklicht worden, weshalb auch kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges bestehe.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Aufzählung der Alternativen in Paragraph 32, Absatz eins, EpiG sei als taxativ anzusehen; der Revisionswerber sei weder gemäß Paragraphen 7, oder 17 EpiG abgesondert (Ziffer eins,), noch sei ihm die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nach Paragraph 17, leg. cit. untersagt (Ziffer 3,), noch ein anderer der in Paragraph 32, Absatz eins, EpiG gelisteten Sachverhalte verwirklicht worden, weshalb auch kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges bestehe.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (siehe etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
6 Zum anderen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. z.B. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108).Zum anderen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , z.B. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108).
7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision im Wesentlichen vor, dass durch die Beschränkung und de facto Einstellung des Geschäftsbetriebes jedenfalls die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 3 und Z 5 EpiG als erfüllt anzusehen seien. Soweit er somit auf § 20 EpiG und damit auf § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG zur Begründung seines Anspruchs rekurriert, stellt diese Bestimmung schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach § 20 EpiG eingeschränkten oder gesperrten Betrieb ab. Eine solche Betriebseinschränkung liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Insoweit wurde die Rechtslage zudem bereits durch das - bereits vom Verwaltungsgericht herangezogene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, klargestellt. Wenn er auf § 32 Abs. 1 Z 3 leg. cit. abzielt, übersieht er, dass ein Anspruch nach dieser Bestimmung auch als Voraussetzung einen Bescheid nach § 17 EpiG verlangt, der nach den unbekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hier nicht vorliegt (vgl. hiezu auch VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070).Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision im Wesentlichen vor, dass durch die Beschränkung und de facto Einstellung des Geschäftsbetriebes jedenfalls die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, EpiG als erfüllt anzusehen seien. Soweit er somit auf Paragraph 20, EpiG und damit auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG zur Begründung seines Anspruchs rekurriert, stellt diese Bestimmung schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach Paragraph 20, EpiG eingeschränkten oder gesperrten Betrieb ab. Eine solche Betriebseinschränkung liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Insoweit wurde die Rechtslage zudem bereits durch das - bereits vom Verwaltungsgericht herangezogene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, klargestellt. Wenn er auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. abzielt, übersieht er, dass ein Anspruch nach dieser Bestimmung auch als Voraussetzung einen Bescheid nach Paragraph 17, EpiG verlangt, der nach den unbekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hier nicht vorliegt vergleiche , hiezu auch VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070).
8 Auch mit dem (bloßen) weiteren Vorbringen, dass sich das Verwaltungsgericht „mit den tatsächlichen wirtschaftlichen und faktischen Folgen des COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht ausreichend auseinandergesetzt hat“, wodurch der Betrieb des Revisionswerbers sowie auch etlicher weiterer Betroffener de facto „stillgelegt“ worden sei und er seine berufliche Tätigkeit nicht weiter ausüben habe können, vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Soweit er damit darauf hinweisen will, dass es sich nicht um einen Einzelfall handle, sondern es viele ähnlich gelagerte Fälle gebe, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten: Demnach bewirkt nämlich der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, nicht ihre Grundsätzlichkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210). Auch mit dem (bloßen) weiteren Vorbringen, dass sich das Verwaltungsgericht „mit den tatsächlichen wirtschaftlichen und faktischen Folgen des COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht ausreichend auseinandergesetzt hat“, wodurch der Betrieb des Revisionswerbers sowie auch etlicher weiterer Betroffener de facto „stillgelegt“ worden sei und er seine berufliche Tätigkeit nicht weiter ausüben habe können, vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Soweit er damit darauf hinweisen will, dass es sich nicht um einen Einzelfall handle, sondern es viele ähnlich gelagerte Fälle gebe, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten: Demnach bewirkt nämlich der Umstand allein, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, nicht ihre Grundsätzlichkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210).
9 Im Übrigen haben Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der „COVID-19-Verordnungen“ die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ (vgl. die Darstellung des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 14.7.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wird. Die Rechtslage wurde im Übrigen - wie bereits erwähnt - durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, klargestellt.Im Übrigen haben Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der „COVID-19-Verordnungen“ die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ vergleiche , die Darstellung des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 14.7.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach Paragraph 32, EpiG vorgesehen wird. Die Rechtslage wurde im Übrigen - wie bereits erwähnt - durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, klargestellt.
10 Da in der Revision somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Da in der Revision somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 9. August 2021
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090179.L00Im RIS seit
17.12.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021