RS Vwgh 2021/8/9 Ra 2021/03/0053

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73
EURallg
ROG Stmk 2010 §4
ROG Stmk 2010 §66 Z1
VwGVG 2014 §8
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art3
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art3 Abs7
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art6 Abs1
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art6 Abs2
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art9 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Zwar könnte ungeachtet einer nationalen Regelung bei Bestehen eines unionsrechtlich gebotenen Anspruchs, der einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfordert, gegebenenfalls ein Antragsrecht und damit ein inhaltlicher Erledigungsanspruch bejaht werden (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096). Mit dem Stmk ROG 2010 wird - u.a. - die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) umgesetzt (§ 66 Z 1 Stmk ROG 2010); die Festlegung in § 4 Stmk ROG 2010, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen eine Umweltprüfung durchzuführen ist, folgt inhaltlich Art. 3 der SUP-RL. Die SUP-RL enthält zwar Verpflichtungen, die "Öffentlichkeit" zu informieren und ihr die Möglichkeit einzuräumen, zu Plänen und Programmen bzw. den entsprechenden Entwürfen Stellung zu nehmen (vgl. etwa Art. 3 Abs. 7, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1), ein Antragsrecht wird damit allerdings nicht eingeräumt.Zwar könnte ungeachtet einer nationalen Regelung bei Bestehen eines unionsrechtlich gebotenen Anspruchs, der einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfordert, gegebenenfalls ein Antragsrecht und damit ein inhaltlicher Erledigungsanspruch bejaht werden vergleiche VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096). Mit dem Stmk ROG 2010 wird - u.a. - die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) umgesetzt (Paragraph 66, Ziffer eins, Stmk ROG 2010); die Festlegung in Paragraph 4, Stmk ROG 2010, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen eine Umweltprüfung durchzuführen ist, folgt inhaltlich Artikel 3, der SUP-RL. Die SUP-RL enthält zwar Verpflichtungen, die "Öffentlichkeit" zu informieren und ihr die Möglichkeit einzuräumen, zu Plänen und Programmen bzw. den entsprechenden Entwürfen Stellung zu nehmen vergleiche etwa Artikel 3, Absatz 7,, Artikel 6, Absatz eins und 2, Artikel 9, Absatz eins,), ein Antragsrecht wird damit allerdings nicht eingeräumt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030053.L02

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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