RS Vwgh 2021/8/9 Ra 2021/03/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2021
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §8
B-VG Art18 Abs2
ROG Stmk 2010 §11 Abs1
ROG Stmk 2010 §14 Abs1 Z3
ROG Stmk 2010 §14 Abs5
ROG Stmk 2010 §21 Abs1
ROG Stmk 2010 §24 Abs1 Z3
ROG Stmk 2010 §24 Abs6
ROG Stmk 2010 §25 Abs1
ROG Stmk 2010 §38 Abs1 Z4
ROG Stmk 2010 §38 Abs6
ROG Stmk 2010 §38 Abs8
ROG Stmk 2010 §8 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Planungsinstrumente des Stmk ROG 2010 sind im Verordnungsweg zu erlassen (vgl. §§ 8 Abs.1, 11 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 25 Abs. 1). Den Verfahrensbestimmungen zur Erlassung bzw. Änderung dieser Planungsinstrumente ist gemeinsam, dass zwar "jedermann" Einwendungen erheben kann (vgl. §§ 14 Abs. 1 Z 3, 24 Abs. 1 Z 3, 38 Abs. 1 Z 4), dass diese aber nur "nach Möglichkeit" zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 24 Abs. 6 und 38 Abs. 6). Wenn das Stmk ROG 2010 normiert, dass diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu "benachrichtigen" sind, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht (vgl. § 14 Abs. 5 und § 38 Abs. 8), aber keine weitergehenden diesbezüglichen Rechte einräumt, wird daraus deutlich, dass damit ein - gegebenenfalls Parteistellung begründender - Anspruch auf Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens samt abschließender bescheidmäßiger Erledigung durch dieses Gesetz nicht eingeräumt wird.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfügungen im Zusammenhang mit der Erlassung und Anfechtung von Verordnungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030053.L05

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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