RS Vwgh 2021/8/9 Ra 2021/03/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2021
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Index

L00016 Landesverfassung Steiermark
L00106 Landtagsgeschäftsordnung Steiermark
L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren Steiermark
10/10 Grundrechte

Norm

GO LT Stmk 2005 §32
GO LT Stmk 2005 §32 Abs4
L-VG Stmk 2010 Art76
StGG Art11
VolksrechteG Stmk 1986 §111 Abs1

Rechtssatz

Wie der VfGH (vgl. etwa VfGH 25.6.2009, B2358/07) ausgeführt hat, besteht das Petitionsrecht gemäß Art. 11 StGG in der Freiheit, Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu stellen und die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände zu begehren. Dieses Recht ist in den Steiermärkischen Landesvorschriften betreffend Landeskompetenzen näher ausgestaltet: Art. 76 Stmk L-VG 2010 verpflichtet (ebenso wie § 111 Abs. 1 des Stmk VolksrechteG 1986) die zuständigen Organe des Landes, entsprechende Eingaben "umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten". Dem Petitionsausschuss (vgl. § 32 Stmk GO LT 2005) obliegt es gegebenenfalls, den Antragsteller zur Anhörung einzuladen und die Eingabe schriftlich zu beantworten (§ 32 Abs. 4 Stmk GO LT 2005). Einen darüber hinausgehenden - inhaltlichen - Erledigungsanspruch (etwa auf Erlassung der gewünschten Anordnung) räumen diese Vorschriften nicht ein. Sie stehen insoweit in Einklang mit den sich diesbezüglich aus der Rechtsprechung des VfGH ergebenden Grundsätzen: Danach beinhaltet das Petitionsrecht keinen Rechtsanspruch auf Erlassung der gewünschten Anordnung bzw. auf besondere Verfahren zur Durchführung (vgl. erneut VfGH 25.6.2009, B2358/07).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030053.L03

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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