TE Vwgh Beschluss 2021/8/10 Ra 2021/02/0145

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Veröffentlicht am 10.08.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/05 Börse
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BörseG 2018 §124 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FMABG 2001 §2 Abs3 Z2
FMABG 2001 §22 Abs13 idF 2020/I/023
FMABG 2001 §28 Abs41 idF 2020/I/023
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2021, W158 2234280-1/3E, betreffend Verlängerung der Frist für die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes (mitbeteiligte Partei: D AG in K, Deutschland, weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Dem Akteninhalt folgend entspricht das Geschäftsjahr der Mitbeteiligten, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen ist, dem Kalenderjahr und endet jeweils am 31. Dezember.

5        Am 30. April 2020 beantragte die Mitbeteiligte bei der revisionswerbenden FMA, ihr die an diesem Tag endende Frist zur Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes bis zum 30. Juni 2020 zu erstrecken.

6        Diesen Antrag hat die revisionswerbende FMA mit Bescheid vom 25. Juni 2020 als unzulässig zurückgewiesen, weil die in § 22 Abs. 13 FMABG angeführte Fristverlängerung richtlinienwidrig sei.Diesen Antrag hat die revisionswerbende FMA mit Bescheid vom 25. Juni 2020 als unzulässig zurückgewiesen, weil die in Paragraph 22, Absatz 13, FMABG angeführte Fristverlängerung richtlinienwidrig sei.

7        Der gegen diesen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht Folge gegeben, den Bescheid behoben und der revisionswerbenden FMA die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrundes aufgetragen. Nach der Begründung sei der Antrag der Mitbeteiligten zulässig, die revisionswerbende FMA werde im weiteren Verfahren die Begründetheit des Antrages zu beurteilen haben.

8        Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision.

9        Gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 FMABG zählt zur Wertpapieraufsicht die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Börsegesetz 2018 geregelt und der FMA zugewiesen sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FMABG zählt zur Wertpapieraufsicht die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Börsegesetz 2018 geregelt und der FMA zugewiesen sind.

10       Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 BörseG 2018 hat ein Emittent seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.Nach Paragraph 124, Absatz eins, Satz 1 BörseG 2018 hat ein Emittent seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

11       § 22 Abs. 13 FMABG in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 lautet:Paragraph 22, Absatz 13, FMABG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, lautet:

„Soweit in den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen oder in einer aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Verordnung Fristen für„Soweit in den in Paragraph 2, Absatz eins, bis 4 genannten Gesetzen oder in einer aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Verordnung Fristen für

1.   Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten,

2.   Veröffentlichungen oder

3.   sonstige Informationspflichten

geregelt sind, können diese auf begründeten Antrag durch die FMA verlängert werden. Soweit es dem Antragsteller zumutbar ist, ist der Antrag im Wege des elektronischen Verkehrs zu stellen. Sofern dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist, kann die FMA auch ohne Antrag durch Verordnung bestimmte Fristen verlängern und nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorsehen. Soweit in Unionsrechtsakten, für die die FMA gemäß den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen die zuständige Behörde ist, Fristen im Sinne des ersten Satzes geregelt sind, kann die FMA diese Fristen unter denselben Bedingungen durch Verordnung verlängern.“geregelt sind, können diese auf begründeten Antrag durch die FMA verlängert werden. Soweit es dem Antragsteller zumutbar ist, ist der Antrag im Wege des elektronischen Verkehrs zu stellen. Sofern dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist, kann die FMA auch ohne Antrag durch Verordnung bestimmte Fristen verlängern und nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorsehen. Soweit in Unionsrechtsakten, für die die FMA gemäß den in Paragraph 2, Absatz eins, bis 4 genannten Gesetzen die zuständige Behörde ist, Fristen im Sinne des ersten Satzes geregelt sind, kann die FMA diese Fristen unter denselben Bedingungen durch Verordnung verlängern.“

12       Gemäß § 28 Abs. 41 FMABG in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 trat § 22 Abs. 13 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz 41, FMABG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, trat Paragraph 22, Absatz 13, leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

13       Nach ständiger Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (VwGH 24.6.2016, Ra 2016/02/0123, mwN).

14       Die hier angewendete Bestimmung ist bereits außer Kraft getreten, ohne dass an den Verwaltungsgerichtshof solche oder vergleichbare Fälle herangetragen wurden und es ist auch nicht zu erwarten, dass über eine nennenswerte Anzahl solcher Fälle zu entscheiden sein wird. Eine erhebliche Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, liegt daher nicht vor.Die hier angewendete Bestimmung ist bereits außer Kraft getreten, ohne dass an den Verwaltungsgerichtshof solche oder vergleichbare Fälle herangetragen wurden und es ist auch nicht zu erwarten, dass über eine nennenswerte Anzahl solcher Fälle zu entscheiden sein wird. Eine erhebliche Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, liegt daher nicht vor.

Die Revision war demnach zurückzuweisen.

Wien, am 10. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020145.L00

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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