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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §54 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0134 E 22. August 2019 RS 2Stammrechtssatz
Für den Fall der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hat es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen, der die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005). Von daher würde sich die Problematik der Mittellosigkeit bzw. die daraus ableitbare Gefährdung nicht mehr länger realisieren.Für den Fall der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hat es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen, der die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt (Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005). Von daher würde sich die Problematik der Mittellosigkeit bzw. die daraus ableitbare Gefährdung nicht mehr länger realisieren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210062.L05Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021