RS Vwgh 2021/8/19 Ra 2021/21/0062

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Veröffentlicht am 19.08.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die Begründung der Relativierung der Aufenthaltsdauer kommt zwar grundsätzlich ein Leben im Verborgenen (ohne polizeiliche Meldung), insbesondere bei unrechtmäßigem Verbleib im Bundesgebiet, in Betracht. Liegt dieser Zeitraum jedoch einerseits länger zurück, andererseits nach dem Ende des fast zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet, so weist er in Relation zum rund 18 Jahre dauernden Aufenthalt insgesamt kein allzu großes Gewicht auf (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010).Für die Begründung der Relativierung der Aufenthaltsdauer kommt zwar grundsätzlich ein Leben im Verborgenen (ohne polizeiliche Meldung), insbesondere bei unrechtmäßigem Verbleib im Bundesgebiet, in Betracht. Liegt dieser Zeitraum jedoch einerseits länger zurück, andererseits nach dem Ende des fast zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet, so weist er in Relation zum rund 18 Jahre dauernden Aufenthalt insgesamt kein allzu großes Gewicht auf vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210062.L02

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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