RS Vwgh 2021/8/23 Ra 2020/08/0040

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Veröffentlicht am 23.08.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080040.L04

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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