TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/18 LVwG-2021/22/1945-3

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Veröffentlicht am 18.08.2021
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Entscheidungsdatum

18.08.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2
AVG §57 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.06.2021, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1.  Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.06.2021, Zl. *** ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.4.2021, Zl. *** erhobene Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG als unbegründet abgewiesen werde. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in der in erster Linie die Entzugsdauer bekämpft wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 27.7.2021 datiertes Schreiben an die belangte Behörde:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol folgende, vorläufige Rechtsansicht:

Mit Mandatsbescheid vom 26.4.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (es erfolgte offenkundig keine vorläufige Abnahme des Führerscheines). Dieser Bescheid wurde am 29.4.2021 zugestellt. Dagegen wurde mit Eingabe vom 11.5.2021, eingelangt am 12.5.2021, rechtzeitig Vorstellung erhoben.

§ 57 Abs 3 AVG bestimmt zum weiteren Verfahren, dass die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung (das war hier der12.5.2021) das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Auf der Rückseite der zitierten Vorstellung findet sich ein undatierter Vermerk „***“. In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid vom 10.6.2021. Dieser erklärt im Vorspruch, dass die Bezirkshauptmannschaft über die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.4.2021 entscheide. Im Spruch selbst wird ausgeführt: „Gemäß § 57 Abs 2 AVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.“

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde mit dem oben zitierten Vermerk kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 26.4.2021 außer Kraft getreten ist, zumal auch der angefochtene Bescheid außerhalb der Zwei-Wochen-Frist erlassen wurde (vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at) sowie Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) § 57 mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des VwGH).

Dies bedeutet nicht, dass es der Behörde verwehrt ist, „neuerlich“ eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen. Eine derartige Entziehung der Lenkberechtigung liegt aber hier nicht vor. Vielmehr bezieht sich der angefochtene Bescheid allein auf einen Bescheid, der so nicht mehr existiert. Mit der Wahl des Wortlauts im Spruch „…. als unbegründet abgewiesen“ wird nämlich keine Entziehung der Lenkberechtigung normiert. Dies erhellt sich auch darin, dass der Mandatsbescheid vom 26.4.2021 als Beginn der Entziehung die Zustellung dieses Bescheides vorsieht, und das war der 29.4.2021. Eine rückwirkende Entziehung ist jedoch bekanntermaßen (außer dem Fall der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) unzulässig. In einem Entziehungsbescheid hätte die Behörde also jedenfalls angeben müssen, wann die Entziehung der Lenkberechtigung beginnt.

Nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens beabsichtigt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Behörde bliebe es dann unbenommen, einen Entziehungsbescheid, allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen, zu erlassen.

Es wird Ihnen nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“

Die belangte Behörde brachte dazu eine mit 12.8.2021 datierte Stellungnahme folgenden Inhalts ein:

„Sehr geehrter Herr Dr. Triendl,

zu Ihrem Schreiben vom 27.07.2021, GZ: LVwG-2021/22/1945-1, (s Anlage 1) muss leider mitgeteilt werden, dass nach Einlangen der Vorstellung von Herrn AA in der BH Y am 12.05.2021 binnen der 2 Wochen-Frist des § 57 Abs 3 AVG versehentlich kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Als erste behördliche Handlung dazu könnte nur die Anlage des Gebührenakts GZ: *** für die Entrichtung der Gebühr für die Eingabe der Vorstellung idH von € 14,30 am 07.06.2021 gewertet werden.

In der Sache ist anzumerken, dass auf Grund der konkreten Herbeiführung gefährlicher Verhältnisse (Verkehrsunfall mit Sachschaden) und der besonderen Verwerflichkeit (Fahrerflucht) iSd § 7 Abs 4 FSG vor der hier nicht bestrittenen Verweigerung des Alkomattests bei einem neuerlichen behördlichen Lenkberechtigungsentziehungsbescheid nicht mit einer Reduktion der Entziehungsdauer von 9 Monaten zu rechnen ist.

Sollte auch das LVwG dieser Ansicht sein, bestünde allenfalls die Möglichkeit, dass die anhängige Beschwerde vom Rechtsvertreter von Herrn A zurückgezogen würde.

Gegen das Straferkenntnis der BH Y vom 26.04.2021, GZ: ***, (Verweigerungsdelikt) wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben und der Strafbetrag am 01.06.2021 entrichtet (s Anlage 2). Das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Fahrerfluchtdelikte nach § 4 StVO zu GZ: *** ist noch nicht abgeschlossen.“

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.      Rechtliche Erwägungen:

Die im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 27.7.2021 detailliert dargelegte Rechtsansicht bleibt weiterhin aufrecht und blieb im Übrigen auch von Seiten der belangten Behörde unwidersprochen.

Es war daher unter Bezugnahme auf die Erwägungen im zitierten Schreiben spruchgemäß zu entscheiden.

III.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Entziehung der Lenkberechtigung;
Ermittlungsverfahren;
Mandatsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.22.1945.3

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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