RS Lvwg 2021/6/22 LVwG-AV-29/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §9

Rechtssatz

Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (vgl VwGH 2007/18/0327; 2013/05/0164).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Beschwer; Rechtsschutzbedürfnis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.29.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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