TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/18 96/11/0312

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. März 1996, Zl. MA 65-8/65/96, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am Beschwerdeführer wurde am 18. August 1995 von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien aus Anlaß einer Verkehrskontrolle eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Alkomat-Gerät durchgeführt. Das niedrigere der erzielten Ergebnisse betrug 0,40 mg/l.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 6. September 1995 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 für schuldig erkannt. Der Beschwerdeführer unterfertigte eine Niederschrift über die Verkündung dieses Straferkenntnisses sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen dieses Straferkenntnis. Seine Berufung gegen das Straferkenntnis vom 18. September 1995 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. September 1995 im Hinblick auf den Rechtsmittelverzicht als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 erster Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von vier Wochen von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines - bis 15. September 1995 - entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht das rechtskräftige Straferkenntnis vom 6. September 1995 zugrundegelegt; ihr sei bekannt gewesen, daß das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen sei.

Der Beschwerdeführer geht damit über die sich aus dem Straferkenntnis vom 6. September 1995, das in Rechtskraft erwachsen ist, erfließende Bindungswirkung hinweg. Er stellt nicht in Abrede, daß er in Ansehung des Straferkenntnisses einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe. Daß dieser Rechtsmittelverzicht - ungeachtet der vom Beschwerdeführer behaupteten, im Verwaltungsakt keinerlei Entsprechung findenden Umstände - rechtsgültig war, steht auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. September 1995 fest.

Die belangte Behörde war an die rechtskräftige Bestrafung in der Weise gebunden, daß für sie bindend feststand, der Beschwerdeführer habe ein Alkoholdelikt nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Es war ihr verwehrt, die Frage der Begehung des Alkoholdeliktes neu aufzurollen.

Der Beschwerdeführer hätte die von ihm behaupteten Mängel der am 18. August 1995 mit ihm durchgeführten Amtshandlung, insbesondere der Messung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft, im Verwaltungsstrafverfahren geltend machen müssen. Daß er dies unterlassen hat, muß er nunmehr gegen sich gelten lassen. Seine Berufung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geht fehl, weil es sich dabei um einen völlig anders gelagerten Fall gehandelt hat (der damalige Beschwerdeführer war nicht über die im Wehrgesetz 1978 vorgesehene Möglichkeit belehrt worden, vor Erlassung des seine Berufung gegen einen sogenannten Auswahlbescheid abweisenden Bescheides die Befassung der Beschwerdekommission nach § 6 leg. cit. zu verlangen - Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. 90/11/0188 = Slg. Nr. 13.400/A).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110312.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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