TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/1 LVwG-AV-646/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2021
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Entscheidungsdatum

01.09.2021

Norm

LDG 1984 §106 Abs1
LDG 1984 §106 Abs2
GehG 1956 §12

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde (Vorlageantrag) von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2021, GZ: ***, geänderten Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 28.12.2020, GZ: ***, betreffend Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.  Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung abgeändert, sodass er zu lauten hat:

“Die Dauer der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zum Zeitpunkt der Übernahme als Landeslehrerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land Niederöstereich mit 01.09.2019 beträgt 27 Jahre, 7 Monate und 18 Tage.”

2.  Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 106 Abs. 1 und 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984

§ 12 Gehaltsgesetz 1956 – GehG

§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.12.2020, GZ: ***, wurde die Dauer der auf das Besoldungsdienstalter von A (in der Folge: Beschwerdeführerin) anzurechnenden Vordienstzeiten bis zum Zeitpunkt des Dienstantrittes am 01.09.2019 mit 25 Jahren und 29 Tagen festgestellt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der von der Beschwerdeführerin erfolgten Mitteilung aller vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten, folgende Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, gemäß § 12 GehG anzurechnen seien:

Zeiten

berücksichtigt im

Ausmaß

gemäß

§ 12

Anr

von

bis

%

J

M

T

 

1

15.09.1986

30.09.1989

100

3

0

16

(2)Z.1

2

25.07.1994

16.08.1994

100

0

0

22

(2)Z.1

3

04.09.1995

31.08.1996

100

0

11

27

(2)Z.1

,4

07.09.1998

31.08.2019

100

20

11

24

(2)Z.1

 

 

SUMME

 

25

0

29

 

Die Beschwerdeführerin erhalte daher ab 01.09.2019 die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 13, und ab 01.09.2020 Gehaltsstufe 14 mit nächster Vorrückung voraussichtlich am 01.09.2022.

In der gegen diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht erhobenen Beschwerde, wurde ausgeführt, der Bescheid werde nur insofern angefochten, als damit eine Anrechnung von bestimmten näher angeführten Vordienstzeiten nicht stattgefunden habe.

Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, dass sie im Zeitraum vom 01.09.1993 bis zum 24.07.1994, vom 17.08.1994 bis zum 30.06.1995 und vom 23.07.1995 bis zum 03.09.1995 beim Pädagogischen Zentrum der *** als Erzieherin in der Praxisvolksschule der ***, in einer Schule mit öffentlichem Recht, „unterrichtet“ habe. Dies sei bereits dem Stadtschulrat Wien nachgewiesen und mit Bescheid vom 22.06.2004 bestätigt worden.

Mit Dienstzeitbestätigung vom 16.11.2020 des *** sei bereits nachgewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin vom 09.09.1996 bis zum 06.09.1998 als Religionslehrerin in öffentlichen Schulen bzw. in einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht tätig gewesen sei.

Insgesamt seien daher Vordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 11 Monaten und 17 Tagen nicht berücksichtigt worden.

Gemäß § 12 Abs. 2 GehG seien als Vordienstzeiten auch die in einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder einem gleichwertigen Verwaltungspraktikum zurückgelegte Zeiten anzurechnen, wenn bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft in einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule tätig gewesen sei.

Es sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Lehrperson in einer öffentlichen Schule tätig gewesen sei, sodass diese angeführten und bisher nicht berücksichtigten Zeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 11 Monaten und 17 Tagen anzurechnen seien.

Darüber hinaus wären diese Zeiten als Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Abschluss von insgesamt höchstens 10 Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar, weil diese Ausübung für Lehrer je nach Fach im Hinblick auf pädagogische Erfahrungen besonders wertvoll sei. Nicht nur das Fachwissen könne besser vermittelt werden, wenn entsprechende Erfahrung auch auf einem anderen Fachgebiet vorliege, sondern auch der pädagogische Zugang zu den Kindern. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit einer Fachsupplierung, für den Fall, dass ein Religionslehrer ausfalle. Dies bedeute einen effizienteren Einsatz im Fall eines Krankenstandes eines Kollegen. Es stelle daher auch eine bessere und höhere Verwendung dar, wenn eine Fachsupplierung möglich sei.

Vordienstzeiten seien jedenfalls dann anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangehenden Bundesdienstverhältnis angerechnet worden seien. Da von einer zumindest indirekten besoldungsrechtlichen Stellung zum Bund auszugehen sei und diese Vordienstzeiten bereits anerkannt worden seien, sei hier von einer Anrechnung gemäß den vorliegenden Bescheiden des Stadtschulrates Wien auszugehen, sodass diese Vordienstzeitenanrechnung nicht mehr neuerlich zu überprüfen sei.

Der Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass bis zum Zeitpunkt des Dienstantrittes nicht 25 Jahre und 29 Tage sondern weitere 3 Jahre, 11 Monate und 17 Tage, sohin insgesamt 29 Jahre,

1 Monat und 16 Tage an Vordienstzeiten festgestellt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.03.2021,

GZ: ***, wurden die anrechechenbaren Vordienstzeiten mit 27 Jahren, 1 Monat und 27 Tagen festgestellt, wobei folgende Zeiten berücksichtigt wurden:

Zeiten

berücksichtigt im

Ausmaß

gemäß

§ 12

Anr

von

bis

%

J

M

T

 

1

15.09.1986

30.09.1989

100

3

0

16

(2)Z.1

2

25.07.1994

16.08.1994

100

0

0

23

(2)Z.1

3

04.09.1995

31.08.1996

100

0

11

28

(2)Z.1

4

09.09.1996

06.09.1998

100

1

11

29

(2)Z.1a.b

5

07.09.1998

31.08.2019

100

20

11

25

(2)Z.1

 

 

SUMME

 

27

1

1

 

In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin erhalte die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 14, und ab 01.08.2020 die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 15, mit nächster Vorrückung voraussichtlich am 01.08.2022.

Bezüglich der in der Beschwerde ins Treffen geführten Dienstzeiten als Erzieherin beim Pädagogischen Zentrum der *** sei festzuhalten, dass diese Tätigkeiten – sofern sie mittels geeigneter Dienstzeitbestätigungen nachgewiesen würden – nur anrechenbar seien, soweit sie als ausgebildete Hortpädagogin geleistet worden seien.

Im Vorlageantrag vom 29.03.2021 wurde beanstandet, die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Dienstzeiten als Erzieherin beim Pädagogischen Zentrum der *** in *** seien deshalb nicht angerechnet worden, weil sie nur anrechenbar wären, soweit sie als ausgebildete Hortpädagogin geleistet worden seien und mittels geeigneter Dienstzeitenbestätigungen nachgewiesen würden. Dem sei entgegen zu halten, dass es ausdrücklich gewünscht gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausbildung als Lehrerin angestellt worden sei. Zu den eigentümlichen Aufgaben einer Hortbetreuerin in einer Schule gehöre es auch, dass neben der Hilfestellung bei der Ausarbeitung der Hausarbeiten auch eine Unterstützung in Lernfragen zu erfolgen habe. Gerade die weite Qualifikation der Beschwerdeführerin, die in vielen Fächern unterrichtet habe, sei für die Auswahl der Beschwerdeführerin entscheidend gewesen. Darüber hinaus verfüge eine Lehrerin über eine pädagogische Ausbildung, die einer Hortpädagogin zumindest gleichwertig sei. Weiters würden in diesem Zusammenhang der Dienstzettel (Anstellung als Erzieherin) vom 03.10.1989 sowie die Bestätigung vom 10.02.2004 übermittelt.

Beantragt wurde, zu den in der Beschwerdevorentscheidung zuerkannten zusätzlichen Vordienstzeiten auch die Dienstzeiten als Erzieherin im Pädagogischen Zentrum der *** anzurechnen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Vorlageantrag mit dem Verwaltungsakt (Personalakt) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durch.

In der Verhandlung führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, die Zeiten als Erzieherin wären nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, BGBl. II Nr. 283/2015, nicht anzurechnen.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, die Zeiten der Erziehertätigkeit vom 25.09.1989 bis 04.09.1995 seien durch die bereits angerechneten Zeiten vom 25.07.1994 bis 16.08.1994 (Zeile 2 in der Beschwerdevorentscheidung) unterbrochen worden. In dieser Zeit habe ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur *** als Erzieherin in der Übungsvolksschule der Pädagogischen Hochschule in *** im *** in der *** bestanden. Sie sei bei der *** privatrechtlich beschäftigt gewesen. Es habe sich um eine Nachmittagsbetreuung gehandelt, wo sie mit den Kindern Mittagessen gegangen sei und auch die Kinder bei den Hausaufgaben unterstützt habe. Die Lernzeit habe für die Schüler der ersten und zweiten Klasse der Volksschule 1,5 Stunden und für die Schüler der dritten und vierten Klasse der Volksschule bis zwei Stunden betragen.

Vor diesem Anstellungsverhältnis bei der *** sei sie schon drei Jahre als Hauptschullehrerin beim Stadtschulrat Wien beschäftigt gewesen.

Vom 15.02.1993 bis 31.08.1993 habe sie bei den Schulbrüdern, einer privaten Hauptschule der ***, als Lehrerin gearbeitet.

Der Beschwerdeführervertreter legte eine Kopie des von ihr am 02.02.2020 ausgefüllten und unterschrieben Erhebungsbogens für die Anrechnung von Vordienstzeiten vor (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift). Darin enthalten ist in der Aufgliederung eine Zeit als Religionslehrerin beim Stadtschulrat Wien vom 15.02.1993 bis 31.08.1993 enthalten, welche bisher noch nicht angerechnet wurde. Es handelt sich dabei um ein Dienstverhältnis zur *** als Religionslehrerin.

In der Folge legte die Beschwerdeführerin die Dienstzeitbestätigung vom 07.06.2021 des Schulvereins C für ihre Tätigkeit als Pflichtschullehrerin vom 15.02.1993 bis 31.08.1993 vor.

Seitens der Bildungsdirektion für Niederösterreich wurde dazu in der Stellungnahme vom 24.06.2021 ausgeführt, dass die von 15.02.1993 bis 31.08.1993 von der Beschwerdeführerin zurückgelegte Dienstzeit als Lehrerin an der C Schule gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a. lit. b GehG 1956 zur Gänze als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden könne.

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin steht seit 01.09.2019 als Oberlehrerin an Mittelschulen in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Zuvor stand sie vom 15.09.1986 bis 30.09.1989 und vom 07.09.1998 bis 31.03.2002 als Hauptschullehrerin in einem privatrechtlichen und vom 01.04.2002 bis 31.08.2019 als Hauptschullehrerin bzw. Lehrerin an Neuen Mittelschulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien.

Vom 15.02.1993 bis 31.08.1993 war die Beschwerdeführerin Religionslehrerin an der Schule des Schulvereins C mit Öffentlichkeitsrecht (siehe Dienstzeitbestätigungen des Schulvereins C vom 07.06.2021 und des Erzbischöflichen Amtes für Schule und Bildung vom 16.11.2020).

Vom 09.09.1996 bis 06.09.1998 war die Beschwerdeführerin kirchlich bestellte Religionslehrerin der *** (siehe Dienstzeitbestätigung des Erzbischöflichen Amtes für Schule und Bildung vom 16.11.2020).

Vom 25.09.1989 bis 04.09.1995 war die Beschwerdeführerin als Erzieherin bei der Stiftung Pädagogische und Religionspädagogische Akademie der *** bzw. beim Pädagogischen Zentrum der ***, ***, ***, angestellt (siehe Bestätigung der Verwaltung Pädagogisches Zentrum der *** vom 10.02.2004).

Vom 25.07.1994 bis 16.08.1994 war die Beschwerdeführerin beim Land Niederösterreich als Erzieherin beschäftigt (siehe Dienstzeitbestätigung der NÖ Landesregierung vom 06.09.2000).

Laut dem Zeugnis der Pädagogischen Akademie der *** vom 16.06.1986 hat sie die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bestanden.

Laut dem Zeugnis des Erzbischöflichen Amtes für Unterricht und Erziehung vom 14.06.1996 hat sie die Lehramtsprüfung (Befähigungsprüfung) für römisch-katholische Religion an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen bestanden.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Unterlagen, so aus der „Erhebung über die Anrechnung von Vordienstzeiten“ (Beilage A zur Verhandlungsschrift), und den bereits angeführten Bestätigungen über geleistete Dienstzeiten in Verbindung mit dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 106 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) gilt unter Bedachtnahme auf Abs. 2 leg. cit., soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird, für das Besoldungsrecht das GehG. Nach § 106 Abs. 2 LDG 1984 sind die für Landeslehrer für anwendbar erklärten Vorschriften unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des bekämpften Bescheids (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052, ua). Das Verwaltungsgericht hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2016/12/0115; 30.05.2017, Ra 2016/12/0076; 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, mwN).

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lauten wie folgt (Unterstreichungen nicht im Original):

„Besoldungsdienstalter
§ 12.

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1.

in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

1a.

einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn

a)

bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,

b)

bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder

c)

die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben

aa)

zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und

bb)

für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;

für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;

2.

in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3.

in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4.

der Leistung

a)

des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b)

eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1.

eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2.

ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1.

die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2.

in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

3.

welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

„Inkrafttreten
§ 175.

[…]

(102) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:

1.

§ 2 Z 10, § 12a Abs. 2 Z 1 lit. h, die Überschrift zum Unterabschnitt D des Abschnitts XI, § 117a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 1, § 117c Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 1 und Z 28 und Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 29, § 117d Abs. 1, § 117e Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 1, § 169c Abs. 7 Z 2 lit. e und § 169d Abs. 1 Z 10 mit 1. Jänner 2020,

2.

§ 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und 4, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 und 7, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113b Abs. 1, § 113c Abs. 2, § 171a und § 174a mit 29. Jänner 2020,

3.

§ 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 16 und Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 18, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 19, Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 18 und Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 20, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c, Z 2 lit. a, b und c sowie Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art 2 Z 16, § 61c Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Art 2 Z 16 und § 63b Abs. 2 mit 1. September 2020,

4.

§ 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 1a, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49 Abs. 2 und 2a, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 15a, Abs. 6 und 9, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5a Z 2, § 59b Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 16j, Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 19a, Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 19b, Abs. 3, Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 20a, Abs. 5 und 6, § 60 Abs. 1a, Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 24b und Abs. 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 24h, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 72, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 1a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis Z 6, § 101a Abs. 5, § 109, § 110, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2 in der Fassung des Art. 2 Z 27a, § 117b Abs. 2, § 117c Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 28a und Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 29a, § 117e Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 29b und Abs. 1a, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 138 Z 3, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 164 Abs. 1 und § 170a samt Überschrift mit 1. Jänner 2021,

5.

§ 12 Abs. 3 und der Entfall des § 12 Abs. 5 letzter Satz mit 1. Jänner 2021; § 12 Abs. 3 und 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird,

6.

§ 13d samt Überschrift mit 1. Jänner 2021; § 13d in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt,

7.

§ 54d Abs. 5 und 5a sowie § 59c Abs. 4 mit 1. September 2021,

8.

§ 12 Abs. 2 Z 1a, § 13e Abs. 10 Z 2, § 23b Abs. 1 Z 1, § 23c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 57 Abs. 9, § 59b Abs. 1 Z 1 und Z 2 jeweils in der Fassung des Art. 2 Z 17, § 113j samt Überschrift, § 169f Abs. 8, § 169g Abs. 3 Z 3 und § 169h Abs. 1 und 4 sowie der Entfall von § 169h Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Gemäß § 12 Abs. 1 GehG umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

Die Beschwerde zielt darauf ab, auch die mit der Beschwerdevorentscheidung nicht angerechneten Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin als Erzieherin bei der *** vom 01.10.1989 bis 04.09.1995 – neben der in diesen Zeitraum fallenden bereits angerechneten Zeit vom 25.07.1994 bis 16.08.1994 als Erzieherin beim Land Niederösterreich – beschäftigt und vom 15.02.1993 bis 31.08.1993 als Lehrerin an der Schule des Schulvereins C tätig war, bei der Berechnung der Vordienstzeiten zu berücksichtigen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.03.2021, GZ: ***, wurden folgende Zeiten als Vordienstzeiten angerechnet:

Zeiten

berücksichtigt im

Ausmaß

gemäß

§ 12

Anr

von

bis

%

J

M

T

 

1

15.09.1986

30.09.1989

100

3

0

16

(2)Z.1

2

25.07.1994

16.08.1994

100

0

0

23

(2)Z.1

3

04.09.1995

31.08.1996

100

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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