RS Lvwg 2021/9/1 LVwG-AV-646/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Norm

LDG 1984 §106 Abs1
LDG 1984 §106 Abs2
GehG 1956 §12

Rechtssatz

Nach § 4 Abs 1 der auf Vertragslehrer anzuwendenden VO BGBl II Nr 283/2015, sind bei einer Verwendung von Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung unter anderem in der Sekundarstufe I Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit im Kindergarten- und Hortwesen, soweit diese als ausgebildete Kindergarten- oder Hortpädagogin oder als Kindergarten- oder Hortpädagoge geleistet worden sind, im Ausmaß von bis zu vier Jahren anzurechnen. […] Schon aus Gründen der Gleichbehandlung ist die inhaltliche Regelung des § 4 Abs 1 der genannten VO auch auf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrpersonen im Bereich der Allgemeinbildung umzulegen.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Besoldungsdienstalter; Vordienstzeiten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.646.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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