TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/18 96/05/0269

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

L83003 Wohnbauförderung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art17;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WohnbeihilfenV NÖ 1990;
WohnungsförderungsG NÖ 1989;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (nunmehr vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W) vom 9. August 1996, Zl. I/6a-WB-25/320.620 01 35 A 02 01, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 9. Oktober 1995 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Wohnbeihilfe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 1996 abgewiesen, da im Hinblick auf das anrechenbare Haushaltseinkommen im Zusammenhang mit der Haushaltsgröße der Aufwand zum Wohnen zumutbar war. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 suchte die Beschwerdeführerin neuerlich um Wohnbeihilfe an und wies darin ausdrücklich auf die ablehnende Entscheidung ihres Antrages vom 9. Oktober 1995 hin. Weiters ersuchte sie um Gewährung eines Sonderzuschusses. Der Antrag vom 24. Juni 1996 wurde in der Folge durch den im Akt einliegenden Antrag der Beschwerdeführerin, der am 27. Juni 1996 bei der belangten Behörde eingegangen ist, ergänzt. In diesem Antrag wird aufgrund des Finanzierungsplanes des Bauträgers eine monatliche Belastung von S 1.223,89 für Förderungsdarlehen gemäß NÖ WFG (Sonderwohnbauprogramm) und S 1.034,92 für Hypothekardarlehen der N-Sparkasse ausgewiesen. Der monatliche Rückzahlungsaufwand abzüglich der Zuschüsse ergibt sohin gemäß dem Antrag S 2.258,81.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. August 1996 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 44 Abs. 1 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes in Verbindung mit der NÖ Wohnbauhilfenverordnung 1990 eine monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von S 160,-- gewährt. Mit demselben Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Merkblatt für den Bezieher von Wohnbeihilfe samt den darauf befindlichen Erläuterungen für die Berechnung der Wohnbeihilfe zugestellt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, aufgrund der vorgelegten Unterlagen seien die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wohnbeihilfe gemäß den im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen gegeben. Die Höhe der Wohnbeihilfe ergebe sich aus der Differenz zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche umgelegten anrechenbaren Aufwand und dem zumutbaren Aufwand zum Wohnen. Das Ausmaß der angemessenen Nutzfläche ergebe sich aus der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Der zumutbare Aufwand zum Wohnen werde aus der Tabelle der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990 ermittelt. Die Berechnungsdaten wurden wie folgt dargelegt:

Haushaltsgröße: 1 Person

    anrechenbares monatliches

    Haushaltseinkommen                    S 12.491,--

    monatlicher Aufwand zum Wohnen für

    a) die tatsächliche Nutzfläche

    (58,98 m2)                            S  2.171,--

    b) die angemessene Nutzfläche

    (50 m2)                               S  1.840,--

    abzüglich

    zumutbarem Aufwand zum Wohnen

    (gemäß § 3 der Niederösterrei-

    chischen Wohnbeihilfenverord-

    nung 1990):                           S  1.680,--

    ergibt eine monatliche Wohnbeihilfe

    von                                   S    160,--.

In der Begründung des Bescheides wurde ferner darauf hingewiesen, daß das beiliegende Merkblatt mehrere Erläuterungen zu dem Bescheid enthalte. Anschließend an die Rechtsmittelbelehrung wurde mitgeteilt, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines sogenannten Sonderzuschusses nicht vorlägen, da das aktuelle Einkommen nicht um mehr als 30 % geringer sei als das laufende Haushaltseinkommen des Vorjahres.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für Wohnbeihilfen sind vor allem die Bestimmungen des Abschnittes IV des Nö WFG (LGBl. 8304) sowie der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990 (LGBl. 8304/2-1) maßgeblich. Nach § 47 NÖ WFG ist bei der Antragstellung das Formular der Landesregierung zu verwenden. Aus § 45 NÖ WFG ergibt sich der anrechenbare Aufwand zum Wohnen. § 49 NÖ WFG regelt die Höhe der Wohnbeihilfen; § 50 leg. cit. beschäftigt sich mit den Voraussetzungen und der maximalen Dauer der Wohnbeihilfen. Die genannten Bestimmungen werden durch die NÖ Wohnbeihilfenverordnung näher ausgeführt.

Basis für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist gemäß § 45 NÖ WFG der monatliche Rückzahlungsaufwand. Die Berechnung des monatlichen Rückzahlungsaufwandes von Hypothekardarlehen ergibt sich zufolge des § 2 Abs. 4 der zitierten Verordnung aus der tatsächlichen Laufzeit, mindestens jedoch 20 Jahre, und einer Höchstverzinsung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NÖ WFG. Nach der letztgenannten Bestimmung dürfen die Zinsen höchstens 1 % über der im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens 8 Jahren liegen. Maßgeblich ist dabei die letzte Bundesanleihetranche mit einer Laufzeit von mindestens 8 Jahren des Kalenderjahres für das gesamte Folgejahr. Bei mehreren Bundesanleihetranchen ist diejenige mit der niedrigsten Nominalverzinsung maßgebend. Für 1996 war ein Zinswert gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NÖ WFG von 7,5 % veröffentlicht worden. Im Antrag vom 27. Juni 1996 selbst wird unter Punkt 2 ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 25 Jahren und einer Verzinsung von 8,625 % ausgewiesen. Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NÖ WFG kann aber für das genannte Darlehen nur eine Verzinsung von 7,5 % zugrundegelegt werden. Diese Verzinsung wurde bei der Berechnung auch herangezogen.

Der angefochtene Bescheid enthält als Berechnungsdaten, die sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und dem Antrag ergeben, eine Haushaltsgröße von einer Person und ein anrechenbares monatliches Haushaltseinkommen von S 12.491,--. Der monatliche Aufwand zum Wohnen für die tatsächliche Nutzfläche von 58,98 m2 beträgt S 2.171,--; für die angemessene Nutzfläche von 50 m2 beträgt der monatliche Aufwand S 1.840,--. Bei der Berechnung des anrechenbaren monatlichen Haushaltseinkommens wurde der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Lohnzettel für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1995 herangezogen. Nach dem Lohnzettel betrugen die Bruttobezüge S 233.029,--. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 41.563,-- und der Lohnsteuer von S 16.592,74 ergibt dies einen Jahresnettobetrag von S 124.873,26, dividiert durch 14 ergibt dies ein monatliches anrechenbares Einkommen in der Höhe von S 12.490,95. Der zumutbare Aufwand zum Wohnen ergibt sich aus der NÖ Wohnbauhilfenverordnung 1990, LGBl. 8304/2-1. Ausgehend von einem anrechenbaren monatlichen Haushaltseinkommen von S 12.490,95 ergibt sich aus der Anlage zur NÖ Wohnbauhilfenverordnung (Tabelle) bei einem Haushalt von einer Person ein zumutbarer Aufwand zum Wohnen in der Höhe von S 1.680,--. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist die Differenz zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche umgelegten anrechenbaren Aufwand und dem zumutbaren Aufwand zum Wohnen. Gemäß § 49 Abs. 2 Z. 1 NÖ WFG und § 1 Abs. 5 Z. 1

NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990 beträgt die angemessene Nutzfläche in einem Haushalt von einer Person maximal 50 m2. Da im vorliegenden Fall die tatsächliche Nutzfläche 58,98 m2 beträgt, konnten die über 50 m2 hinausgehenden 8,98 m2 bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. Der insgesamte Rückzahlungsaufwand pro Quadratmeter und Monat beträgt bei der Verzinsung von 2 % des Förderungsdarlehens S 20,87 als Rückzahlungsaufwand pro Monat, bei einer Verzinsung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NÖ WFG von 7,5 % auf das Hypothekardarlehen ergab sich ein Rückzahlungsaufwand von S 15,94 pro Quadratmeter, wodurch sich ein Gesamtrückzahlungsaufwand von S 36,81 pro Monat und Quadratmeter ergab. Multipliziert man den Wert von S 36,81 mit der gemäß der NÖ Wohnbauhilfenverordnung 1990 angemessenen Fläche von 50 m2, so ergibt sich der angemessene Aufwand von S 1.840,--. Der zumutbare Aufwand beträgt gemäß § 3 NÖ Wohnbauhilfenverordnung 1990 S 1.680,--; wird dieser Betrag vom angemessenen Aufwand in der Höhe von S 1.840,-- in Abzug gebracht, so errechnet sich eine monatliche Wohnbauhilfe in der Höhe von S 160,--. In diesem Ausmaß wurde die Wohnbeihilfe mit dem angefochtenen Bescheid gewährt. Der angefochtene Bescheid ist daher in Übereinstimmung mit den angeführten Rechtsgrundlagen ergangen, weshalb eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Berechnung aus dem Bescheid, den dort zitierten gesetzlichen Bestimmungen und dem Merkblatt, das nähere Erläuterungen zur Berechnung enthält, das mit dem Bescheid zugestellt wurde und in der Begründung des Bescheides ausdrücklich angeführt wurde, nachvollziehbar und überprüfbar. Die von der Beschwerdeführerin ermittelten Differenzen ergaben sich aus dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin einerseits unter Außerachtlassung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NÖ WFG die tatsächliche Verzinsung im Ausmaß von 8,625 % berücksichtigte und nicht die anrechenbare Höchstverzinsung von 7,5 %, und überdies die tatsächliche Nutzfläche von 58,98 m2 ihrer Berechnung zugrundelegte, nicht aber die gemäß § 49 Abs. 2 Z. 1 NÖ WFG und § 1 Abs. 5 Z. 1 der NÖ Wohnbauhilfenverordnung 1990 zugrundezulegende angemessene Nutzfläche von maximal 50 m2 bei einem Haushalt von einer Person.

Der angefochtene Bescheid ist daher auch nicht mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt - wie auch die belangte Behörde - die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß über ihren Antrag um Gewährung eines Sonderzuschusses nicht bescheidmäßig, also in einer der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen wurde, da der Hinweis nach der Rechtsmittelbelehrung nicht als bescheidmäßiger Abspruch qualifiziert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1950, Slg. Nr. 1454/A). Nun räumt aber weder das NÖ WFG noch die dazu ergangene Verordnung einen Anspruch auf Gewährung eines Sonderzuschusses ein. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde lediglich aufgrund eines internen Erlasses im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung einen Sonderzuschuß gewähren kann. Wurde die Gewährung von Förderungsmitteln des Wohnbaues oder der Wohnhaussanierung aus der Hoheitsverwaltung und damit auch aus der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof herausgenommen, so hat die Erledigung eines diesbezüglichen Ansuchens auch nicht mit Bescheid zu erfolgen (vgl. den hg. Beschluß vom 9. Juni 1994, Zl. 94/06/0100, zum Tiroler Wohnbauförderungsgesetz). Auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des Hinweises im angefochtenen Bescheid war daher nicht einzugehen.

Da die behaupteten Rechtsverletzungen sohin nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050269.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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