TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/21 I417 2116220-2

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1
FPG §46a Abs4
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8
VwGVG §8 Abs1

Spruch


I417 2116220-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch den Verein Legal Focus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, wegen der Beschwerde vom 07.08.2019 über die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den am 23.10.2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete zur Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, stellte am 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017, XXXX rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sowie subsidiär Schutzberechtigten und der Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kongo wurde mit gleichem Erkenntnis bestätigt.

2. Am 23.10.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer bislang den Behörden immer kooperativ verhalten habe und Reisedokumente bzw. Ersatzdokumente auf absehbare Zeit nicht erlangbar wären. Die Duldungskarte wäre allerdings für den Beschwerdeführer für eine Teilnahme am Rechtsleben unbedingt notwendig.

Mit Schriftsatz des BFA vom 14.06.2018 wurde der Beschwerdeführer für den 18.07.2018 zur Prüfung seines verfahrensgegenständlichen Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete in die Räumlichkeiten der belangten Behörde geladen. Diesem Ladungstermin kam der Beschwerdeführer nach.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2019 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass die belangte Behörde - trotz mehrfacher Urgenzen seitens des Beschwerdeführers - nie über seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 23.10.2017 entschieden habe.

Bis dato erging keine Entscheidung seitens der belangten Behörde über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete des Beschwerdeführers vom 23.10.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und 2. Beweiswürdigung:

Der oben unter I. ausgeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 58/2018:

"(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen."

§ 8 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

§ 16 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

§ 28 Abs. 7 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:

"Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."

§ 46a Abs. 1 und Abs. 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."

3.2. Anwendung dieser Bestimmungen und Grundsätze auf den gegenständlichen Fall:

Der Antragssteller hat im Verfahren rund um seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete Parteistellung und den Anspruch darauf, dass ihm das BFA innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist entweder eine Karte für Geduldete ausstellt oder einen abweisenden Bescheid hinsichtlich seines Antrags erlässt.

Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt.

So wurde im konkreten Fall seitens des BFA über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 23.10.2017 bis zur Erhebung der nunmehrigen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG am 07.08.2019 nicht abgesprochen. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände wurden von der belangten Behörde nicht bestritten und finden auch Deckung im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, Rz 638).

Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung seitens des BFA erforderlich, in welcher nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).

Ein unüberwindbares, das Verschulden der belangten Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn dieser trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).

Die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 73 Rz 130).

Dass die Untätigkeit des BFA im vorliegenden Fall etwa durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kann dem Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entnommen werden und wird vom BFA in der Beschwerdevorlage auch nicht behauptet, dass die antragstellende Partei irgendein Verschulden am Fehlen von Verfahrensschritten treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erstmalig für den 18.07.2018 - und somit bereits gut neun Monate nach seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 23.10.2017 - zur Prüfung seines Duldungsantrages vor die belangte Behörde geladen wurde.

Warum eine entsprechende Entscheidung der Behörde auch nach dem Einbringen der Säumnisbeschwerde vom 07.08.2019 bis zur Vorlage des Akts beim Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2019 nicht vorgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde machte demnach auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen.

Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall offenkundig und - im Hinblick auf die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht - begründungslos ihre Entscheidungspflicht ungenützt ließ und somit den Anschein erweckt, ihre Entscheidungspflicht auf das erkennende Gericht zu überwälzen, hält es das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen und damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder eine Karte für Geduldete auszustellen oder einen begründeten abweisenden oder zurückweisenden Bescheid zu erlassen.

Die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich dabei - wie bereits ausgeführt - auf den Umstand, dass ein Fremder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a FPG einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Karte für Geduldete hat (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer: Asyl- und Fremdenrecht, NWV 2016, K1 zu § 46a FPG). Im gegenständlichen Fall ist zu überprüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. In diesem Zusammenhang wird auch zu berücksichtigen sein, ob der Beschwerdeführer ordnungsgemäß am Verfahren mitgewirkt hat, Die Behörde wird also in einem fortgesetzten Verfahren den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und ihn einer Sachentscheidung zuzuführen haben. Diese Sachentscheidung kann entweder darin liegen, der antragstellenden Partei die Karte auszustellen oder einen ab- oder zurückweisenden begründeten Bescheid darüber zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Duldung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Rechtsanspruch Säumnisbeschwerde Überlastung Untätigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I417.2116220.2.00

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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