TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/21 G306 2241352-1

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1

Spruch


G306 2241352-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2021, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit den oben im Spruch genannten Bescheid ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt und wurde ihm die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte am 14.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 09.04.2021 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, da davon auszugehen sei, dass der BF schon in Anbetracht der bisher verübten Tat und des Lebenswandels mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, der der BF wieder straffällig werden wird.

Der BF erhob dagegen eine Beschwerde und beantragte auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Feststellungen:

Der aktuell 39-jährige BF befindet sich seit dem XXXX 2019 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der BF weist seit dem 13.06.2014 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei die letzte Abmeldung am 27.08.2019 erfolgte und der BF erst wieder seit seiner Festnahme und Einlieferung in die Justizanstalt eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörige des BF und sind auch sonst keine überdurchschnittlichen privaten und gesellschaftlichen Bindungen bekannt (wurden auch in der Beschwerdeeingabe nicht angeführt). Aus dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft geht darüber hinaus hervor, dass der BF vermutlich nach Bekanntwerden der Ermittlungen gegen seine Person seinen Wohnsitz wieder von Österreich in die Slowakei verlegte.

Der BF wurde rechtskräftig am XXXX 2021 vom LG XXXX XXXX nach dem Suchtmittelgesetz zu einer 3 Jahre und 6 Monate dauernden Freiheitsstrafe verurteilt.

Beim BF handelt es sich um einen slowakischen Staatsangehörigen. Der BF hat zum Bundesgebiet Österreich weder familiäre- noch private- Anknüpfungspunkte. Der BF hat keinen ordentlichen Wohnsitz und ging auch bei seiner Verhaftung keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF ging in den Jahren 2014 und 2015 kurzfristige Erwerbstätigkeiten nach und bezog in den Jahren 2015, 2016 und 2017 im überwiegenden Teil Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Ab dem 14.01.2019 ging der BF im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Der BF wurde im Bundesgebiet massiv straffällig.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche.

Die Identität des BF geht aus seinem slowakischen Reisepass in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Das der BF zu Österreich keinerlei private-, soziale- und familiäre Beziehungen aufweist ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keine substituierten Angaben getätigt wurden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Slowakei) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt. Des Weiteren hat sich der BF ab August 2019 bis zur Festnahme wieder im Heimatstaat aufgehalten. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörige. Daher liegt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- und Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens (Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz) ein großes Gewicht beizumessen ist.

Im Ergebnis war daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2241352.1.00

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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