TE Vwgh Beschluss 1997/2/18 96/11/0304

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §31;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. Jänner 1996, Zl. 5/04-14/76/12-1995, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 1995 war der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert worden, sich zur Feststellung seiner weiteren geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Juni 1995 amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat sich - offenbar in Befolgung dieses, in Ansehung der gesetzten Frist gar nicht mehr befolgbaren Bescheides - am 30. Oktober 1995 bei der Erstbehörde einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen (aus diesem Grunde wurde die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. September 1995 mit Beschluß vom 25. Juni 1996, Zl. 96/11/0100, zurückgewiesen). Die Untersuchung vom 30. Oktober 1995 führte aber nicht zur Erstellung eines Gutachtens, weil hiefür nach Auffassung der untersuchenden Amtsärztin noch folgende beizubringende Unterlagen erforderlich wären: "(1) Augenarzt

(2) Psychiatr. US Prof. M". Der genannte Facharzt lehnte mit Schreiben vom 10. November 1995 die Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer ab. Daraufhin ersuchte die Amtsärztin der Erstbehörde einen anderen Facharzt, nämlich Dr. L., um die Erstellung eines Gutachtens; in diesem Ersuchen wird als "Zuweisungsgrund" "Psychiatrische und Verkehrspsychologische Untersuchung wegen Verdacht auf schizoaffektive Psychose erbeten" genannt.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 14. November 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides einen Befund des zuletzt genannten Facharztes Dr. L. über seine geistige und körperliche Eignung vorzulegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 14. November 1995 mit der Maßgabe bestätigt, daß vor dem im Spruch aufscheinenden Wort "Befund" die Worte "psychiatrischen und verkehrspsychologischen" eingefügt werden. (In einem augenfachärztlichen Gutachten vom 4. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer als geeignet befunden.)

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer schloß seiner Beschwerde ein Gutachten Dris. L. vom 16. Februar 1996 an, in dem er in psychiatrischer Hinsicht als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet bezeichnet wird. Eine verkehrspsychologische Untersuchung sei im Hinblick auf die Erkrankung einer Mitarbeiterin des Institutes nicht durchführbar gewesen.

Dadurch, daß der Beschwerdeführer das Institut Dris. L. aufgesucht hat und sich dort einer Untersuchung unterzogen hat, ist er der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Aufforderung nachgekommen. Die Erstellung des verkehrspsychologischen Befundes ist aus Gründen unterblieben, die nicht in seiner Person lagen. Wenn die belangte Behörde in ihrer - im Stadium der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. VH 96/11/0003 erstatteten - Stellungnahme vom 24. Juni 1996 ausführt, sie habe dem Beschwerdeführer eine von diesem nicht genützte Nachfrist zur Beibringung des verkehrspsychologischen Befundes gesetzt, stellt dies im gegebenen Zusammenhang ein Geschehnis dar, welches weder auf die Zulässigkeit der Beschwerde noch auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von Einfluß ist.

Im Hinblick darauf, daß nach dem zweiten Satz des § 31 KDV 1967 die fachärztliche Untersuchung von Personen mit vermuteten psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen, die die geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen könnten, mit der Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten durch eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle insofern eine Einheit bildet, als der Facharzt bei seiner Befunderstellung das Ergebnis der Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten zu verwerten hat, verbieten sich eine unterschiedliche rechtliche Betrachtung des angefochtenen Bescheides und eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerde in Ansehung von psychiatrischem und verkehrspsychologischem Befund. Zur Gegenschrift der belangten Behörde sei lediglich bemerkt, daß hier offenkundig kein Anwendungsfall des § 34 Abs. 3 KDV 1967 vorliegt.

Da der Beschwerdeführer die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Aufforderung bereits vor Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof befolgt hatte und seitdem aus dem angefochtenen Bescheid für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Folgen mehr erfließen können, war die Beschwerde wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Zusammensetzung des beschließenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110304.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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