TE Vwgh Beschluss 1997/2/18 96/11/0319

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 26. September 1996, Zl. 421.413/6-I/10/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 15. November 1993 gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides beim Amtsarzt der Behörde einer Untersuchung auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft (die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Mai 1995 als verspätet zurückgewiesen; vgl. auch das die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1995, Zl. 95/11/0222). Eine derartige Untersuchung hat in der Folge nicht stattgefunden, weswegen die Erstbehörde mit Bescheid vom 16. März 1994 dem Beschwerdeführer nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen hat; einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Entziehungsbescheid vom 16. März 1994 erhobene Berufung abgewiesen.

Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, hat sich der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1994 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Am 21. Oktober 1994 wurde ihm ein auf Kraftfahrzeuge der Gruppe B lautender Führerschein ausgefolgt.

Damit ist seine Beschwer in Ansehung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 16. März 1994 weggefallen. Der angefochtene Bescheid, der diesen erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, greift daher nicht mehr nachteilig in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein.

Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an die Erstbehörde vom 15. Dezember 1994 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer tut darin nicht dar, daß er durch eine allfällige Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides in seinen Rechten aktuell verletzt sein könnte. Auf eine "Formalentziehung" nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 kann in einem weiteren Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung nicht wirksam Bedacht genommen werden; weder liegt darin die Feststellung, der Beschwerdeführer sei bereits einmal verkehrsunzuverlässig noch er sei geistig oder körperlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet gewesen. Wenn der Beschwerdeführer auf angebliche Usancen von Mietwagenunternehmen verweist, an Personen keine Kraftfahrzeuge zu vermieten, die im Besitz einer Lenkerberechtigung sind, die weniger als ein Jahr alt ist, so vermag er damit keine aufrechte Möglichkeit, durch die im Jahr 1994 erfolgte Entziehung der Lenkerberechtigung aktuell in seinen Rechten verletzt zu sein, aufzuzeigen. Dies mag allenfalls ein in der Zwischenzeit bereits erloschenes wirtschaftliches Interesse begründet haben. Daß er durch Vorkommnisse, die sich während der wirksamen Entziehung der Lenkerberechtigung - also vor dem 21. Oktober 1994 -, ereignet hätten, noch rechtlich beeinträchtigt wäre, hat er nie behauptet.

Es ist daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtlich nicht besser gestellt würde, als er dies bei aufrechtem Bestand des angefochtenen Bescheides ist.

Die vorliegende Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Zusammensetzung des beschließenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110319.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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