TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/18 96/11/0200

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juni 1996, Zl. VerkR-392.066/1-1995/Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die (bis 7. Juni 1996 befristete) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 30 Monaten, gerechnet ab der am 2. Oktober 1995 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides vom 28. September 1995, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

Gemäß § 75a Abs. 1 lit. a leg. cit. wurde ihm für dieselbe Zeit das Lenken eines Motorfahrrades ausdrücklich verboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 zugrunde, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, wofür er vom Amtsgericht Eggenfelden rechtskräftig bestraft wurde. Weiters wurde ihm von diesem Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen und verboten, für die Zeit vom 11. August 1995 bis 10. Mai 1996 Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu lenken.

Weiters ergibt sich aus den im Vorstellungsbescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die von der belangten Behörde ausdrücklich übernommen wurden, daß dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Erstbehörde vom 9. Dezember 1986 die Lenkerberechtigung für die Dauer von fünf Monaten vorübergehend entzogen wurde, weil er in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt 2,35 %o) einen Verkehrsunfall verschuldet hatte. Mit rechtskräftigem Bescheid der Erstbehörde vom 10. Mai 1989 wurde ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von neun Monaten vorübergehend entzogen, weil er in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit überhöhter Geschwindigkeit einen PKW gelenkt hatte. Mit rechtskräftigem Bescheid der Erstbehörde vom 15. September 1992 wurde ihm schließlich nach einem weiteren Alkoholdelikt die Lenkerberechtigung für die Dauer von 18 Monaten vorübergehend entzogen.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung, das in der Bundesrepublik Deutschland begangene Alkoholdelikt sei eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967, auch wenn diese Tat - mangels Begehung im Inland - keine Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 und damit keine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 darstellt, steht im Einklang mit der hg. Rechtsprechung zum demonstrativen Charakter der im § 66 Abs. 2 KFG 1967 enthaltenen Aufzählung (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1989, Slg. Nr. 12.890/A, und vom 21. Mai 1996, Zl. 95/11/0416). Diese Auffassung wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen und die Auffassung der belangten Behörde, ihm fehle die Verkehrszuverlässigkeit. Er meint jedoch, die von der belangten Behörde festgesetzte Zeit, für die ihm keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, sei überhöht. Bei richtiger Wertung wäre mit einem wesentlich kürzeren Zeitraum das Auslangen zu finden gewesen, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, daß er die ihm zur Last liegende Übertretung nie bestritten habe und sich seit Beginn des Verwaltungsverfahrens einsichtig gezeigt und sein Fehlverhalten bedauert habe. Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, daß zwischen den bisher verfügten Entziehungsmaßnahmen jeweils ein Zeitraum von drei bzw. vier Jahren gelegen sei, in dem er sich wohlverhalten habe. Für die der Bemessung der Entziehungsdauer zugrunde liegende Prognose, wann er die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, wäre es zudem erforderlich gewesen, die besonderen Umstände, unter welchen das Alkoholdelikt in der Bundesrepublik Deutschland und die früheren Alkoholdelikte begangen worden seien, festzustellen. Das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen im angefochtenen Bescheid stelle einen Verfahrensmangel dar.

Dem Beschwerdeführer ist zu erwidern, daß im Hinblick auf die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, die wiederholte Begehung derartiger Delikte und die Tatsache, daß weder die erfolgten Bestrafungen noch die verfügten Entziehungsmaßnahmen zu einer dauerhaften Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers geführt haben, der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie ihrer Entscheidung die Prognose zugrunde gelegt hat, der Beschwerdeführer werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides wiedererlangen.

Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen über die konkreten Umstände, unter denen er die Alkoholdelikte begangen habe, vermißt, ist weder seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, welche konkreten Umstände er meint, die eine andere Prognose betreffend den Zeitpunkt der Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit ermöglicht hätten. Es ist daher nicht erkennbar, worin der von ihm behauptete Verfahrensmangel gelegen sein soll.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110200.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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