TE Vwgh Beschluss 1997/2/19 96/21/0744

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. Juli 1996, Zl. IV-267.539/FrB/96, betreffend Durchsetzungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Februar 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 18 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Mit am 6. März 1996 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangtem Antrag vom 5. März 1996 beantragte der Beschwerdeführer, gemäß § 22 Abs. 1 FrG die Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes aufzuschieben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. Juli 1996 wurde dieser Antrag gemäß § 22 Abs. 1 FrG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot seit dem 29. Februar 1996 durchsetzbar sei, sein Antrag auf Durchsetzungsaufschub jedoch erst am 6. März 1996 bei der Behörde eingelangt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz FrG kann die Behörde auf Antrag bei Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

Die vorliegende Beschwerde wurde mehr als drei Monate nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ausweisung erhoben. Damit ist jedenfalls jener Zeitraum abgelaufen, für den ein Durchsetzungsaufschub höchstens erteilt werden darf, woran auch nichts ändert, daß sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet. Der Beschwerdeführer kann durch den angefochtenen Bescheid daher nicht mehr in Rechten verletzt sein; er behauptet auch nicht, etwa vor Ablauf der Dreimonatsfrist abgeschoben oder wegen rechtswidrigen Aufenthaltes bestraft worden zu sein oder sonstige durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsnachteile erlitten zu haben. Die Beschwerde war daher mangels Rechtsschutzinteresses gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein Ausspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Im übrigen ist zur vorliegenden Beschwerde folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht bedacht habe, daß sich der Beschwerdeführer seit seinem elften Lebensjahr mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte und seine gesamte Familie hier lebe. Der Beschwerdeführer befinde sich in Strafhaft, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, seine persönlichen Verhältnisse zu ordnen und zu regeln; er müsse sein gesamtes in Österreich existierendes Hab und Gut nach Serbien verbringen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer entgegen § 13a AVG zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlungen - insbesondere zur Stellung eines Antrages gemäß § 22 Abs. 1 FrG - nicht entsprechend angeleitet.

Daraus, daß die Behörde gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz FrG "bei der Erlassung ... eines Aufenthaltsverbotes" einen Durchsetzungsaufschub erteilen kann, hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet, daß ein Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes wirksam nur vor der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann. Zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Anträge sind zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0485, u.a.).

Auch mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verletzt, erweist sich nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Selbst wenn dies zuträfe, so würde es daran, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz FrG verspätet gestellt hat, nichts ändern; die Anleitungspflicht des § 13a AVG bezieht sich im übrigen nur auf Fragen des formellen, nicht aber des materiellen Rechts (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0065, 0066).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210744.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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