TE Vwgh Beschluss 1997/2/19 96/21/0548

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Juni 1996, Zl. 654.343/25-III/16/96, betreffend Erledigung eines Devolutionsantrages hinsichtlich eines Antrages auf Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aufgrund einer auf Art. 132 B-VG gestützten, zur

hg. Zl. 96/18/0041 protokollierten Säumnisbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung erging am 22. Februar 1996 die hg. Verfügung, womit der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen wurde, den versäumten Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift davon dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 6. März 1996 zugestellt.

Der nachgeholte - und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene - Bescheid, datiert vom 19. Juni 1996, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 25. Juni 1996 zugestellt. Die belangte Behörde gab mit diesem Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Juli 1995 betreffend den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG statt und behob den bekämpften Bescheid.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer zeigt zwar zutreffend auf, daß unter der Annahme des Ablaufes der dreimonatigen Frist nach § 36 Abs. 2 VwGG vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde zur Erlassung dieses Bescheides nicht mehr zuständig war und dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben wäre. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß mit dem angefochtenen Bescheid seiner Berufung stattgegeben worden war. Die Beschwerde muß daher an dem Prozeßhindernis des Mangels der Beschwerdeberechtigung scheitern. Wie nämlich mit dem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes, Slg. Anhang Nr. 9/1948, ausgesprochen wurde, ist eine Beschwerde aus dem bezeichneten Grund immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 8. Dezember 1950, Zlen. 463/49 u. a., vom 5. November 1963, Zl. 204/63, und vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0831). Warum der Beschwerdeführer ungeachtet der Stattgebung seiner Berufung durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sei, wird von ihm in keiner Weise dargetan. Die Beschwerde ist somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, weil die Zurückweisung einer Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung der Aufhebung des Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vorgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210548.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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