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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3Rechtssatz
§ 26 Abs. 4 VwGG bezieht sich nur auf die Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH nach ihrer Abweisung oder nach der Ablehnung ihrer Behandlung. Eine Fristverlängerung sieht § 26 Abs. 3 VwGG nur für den Fall vor, dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim VwGH gestellt wurde.Paragraph 26, Absatz 4, VwGG bezieht sich nur auf die Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH nach ihrer Abweisung oder nach der Ablehnung ihrer Behandlung. Eine Fristverlängerung sieht Paragraph 26, Absatz 3, VwGG nur für den Fall vor, dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim VwGH gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210015.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021