Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 sanktioniert bereits die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der in § 31 Abs. 1 WRG 1959 normierten Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Dass dabei auch die konkrete Menge des Abwassers, das fallbezogen für die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ursächlich ist, festgestellt werden müsste, ist dem Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 nicht zu entnehmen.Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 sanktioniert bereits die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der in Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 normierten Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Dass dabei auch die konkrete Menge des Abwassers, das fallbezogen für die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ursächlich ist, festgestellt werden müsste, ist dem Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070010.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021