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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Setzt das VwG die auferlegte Geldstrafe herab, darf es nicht nur gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG 2014 dem Revisionswerber keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen, sondern muss auch den von der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auferlegten Kostenbeitrag nach der milderen Strafe festsetzen (vgl. VwGH 23.10.2017, Ro 2017/17/0015).Setzt das VwG die auferlegte Geldstrafe herab, darf es nicht nur gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG 2014 dem Revisionswerber keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen, sondern muss auch den von der belangten Behörde nach Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auferlegten Kostenbeitrag nach der milderen Strafe festsetzen vergleiche VwGH 23.10.2017, Ro 2017/17/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070010.L03Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021