Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs1aRechtssatz
Im Schubhaftbeschwerdeverfahren handelt es sich bei der Übermittlung der Verfahrensakten durch das BFA an das VwG schon grundsätzlich nicht um die Vorlage einer Beschwerde iSv. § 14 Abs. 2 VwGVG 2014, auf die im Fristsetzungsverfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot abzustellen ist (siehe § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 sowie § 20 erster Satz VwGVG 2014; zu dem für Schubhaftbeschwerden anwendbaren Verfahrensrecht auch VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274). Gemäß § 20 erster Satz VwGVG 2014 sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim VwG einzubringen.Im Schubhaftbeschwerdeverfahren handelt es sich bei der Übermittlung der Verfahrensakten durch das BFA an das VwG schon grundsätzlich nicht um die Vorlage einer Beschwerde iSv. Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG 2014, auf die im Fristsetzungsverfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot abzustellen ist (siehe Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 sowie Paragraph 20, erster Satz VwGVG 2014; zu dem für Schubhaftbeschwerden anwendbaren Verfahrensrecht auch VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274). Gemäß Paragraph 20, erster Satz VwGVG 2014 sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG unmittelbar beim VwG einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021220005.F06Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021