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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Nach dem zweiten Satz des § 34 VwGVG 2014 beginnt die Entscheidungsfrist in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG mit der Vorlage der Beschwerde. § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 stellt ausdrücklich auf die "Vorlage" der Beschwerde ab.Nach dem zweiten Satz des Paragraph 34, VwGVG 2014 beginnt die Entscheidungsfrist in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG mit der Vorlage der Beschwerde. Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 stellt ausdrücklich auf die "Vorlage" der Beschwerde ab.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021220005.F01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021