TE Vwgh Beschluss 2021/7/5 Ra 2021/10/0090

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Veröffentlicht am 05.07.2021
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SHG Wr 1973 §26 Abs1
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. März 2021, Zl. VGW-141/070/14319/2019-45, betreffend Kostenersatz gemäß § 26 Wiener Sozialhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. März 2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wien die Revisionswerberin gemäß § 26 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz zum Ersatz von Kosten für geleistete Sozialhilfe im Ausmaß von insgesamt ca. € 3.340,--.

2        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        Die Revisionswerberin hat mit ihrer außerordentlichen Revision gegen das erwähnte Erkenntnis einen Aufschiebungsantrag verbunden und darin ein Vorbringen zu dem ihr drohenden „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG erstattet.

4        Die belangte Behörde hat auf Aufforderung durch den Gerichtshof hin mit Schreiben vom 22. Juni 2021 mitgeteilt, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes nach ihrer Ansicht keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

5        Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Wien, am 5. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100090.L00

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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