RS Vwgh 2021/7/6 Ra 2021/07/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §56
AVG §8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0138 E 28. Februar 1996 RS 6

Stammrechtssatz

Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener

Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber

abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im

folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des

Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich

berührt werden. Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist

(auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze

gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, dh daß auch

Sachverständige beigezogen werden können und

erforderlichenfalls beigezogen wwrden müssen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070030.L04

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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