TE Vwgh Beschluss 2021/7/7 Ra 2021/22/0035

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §21 Abs6
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T, geboren 1976, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Juli 2020, Zl. VGW-151/074/4211/2020-17, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

3        Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Abweisung ihres Erstantrages - dass hier ein solcher vorliegt, wird im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage gestellt - auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ als unbegründet abgewiesen.

4        Das Verwaltungsgericht Wien gab dem - unter einem mit der dagegen erhobenen Revision eingebrachten - Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 27. Jänner 2021 nicht statt.

5        Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2021 beantragte die Revisionswerberin, diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien abzuändern und der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei zwar kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verbunden, allerdings dürfte das (bereits anhängige) „Rückkehrentscheidungsverfahren“ im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht fortgesetzt werden.

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt eine Entscheidung wie die hier zugrundeliegende keine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Wie in § 21 Abs. 6 NAG festgehalten ist, steht ein Erstantrag der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. zu allem VwGH 1.12.2020, Ra 2020/22/0169, mwN).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2021

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220035.L00

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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