TE Vwgh Beschluss 2021/7/7 Ra 2021/20/0151

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1993, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2021, W183 2212575-1/28E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den (von einer beschwerdeabweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 20. Dezember 2018 gefolgten) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. November 2018, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Iran ausgesprochen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde, ab. Einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung zurück, dass der Beschwerde und dem Vorlageantrag bereits ex lege aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antrag aus, dass der Revisionswerber bei Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses Gefahr laufe, in den Iran abgeschoben zu werden, „ohne dass die von ihm hier monierten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus resultierendes unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könnte“. Es sei derzeit davon auszugehen, dass die belangte Behörde in Umsetzung der Rückkehrentscheidung zeitnah weitere Schritte zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers setzen werde, „obwohl das angefochtene Erkenntnis grundlegende Mängel aufweis[e]“. Dem könne in der derzeitigen Verfahrenslage nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden, sodass der Revisionswerber in die Rechtsstellung vor Erlassung des bekämpften Erkenntnisses versetzt werde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beeinträchtige kein Interesse Dritter oder der Öffentlichkeit, allenfalls wäre ein solcher Nachteil im Verhältnis zum Nachteil, welcher dem Revisionswerber im Fall der Abschiebung in die Heimat drohe, zu vernachlässigen.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (abgesehen vom - hier nicht gegebenen - Fall ins Auge springender bzw. evidenter Mängel) außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa VwGH 17.4.2018, Ra 2018/18/0168; 25.7.2019, Ra 2019/14/0339).

5        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/14/0055, mwN).

6        Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht dar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. zu einem gleichlautenden Antragsvorbringen des auch hier einschreitenden Rechtsanwaltes bereits VwGH 17.12.2020, Ra 2020/14/0264, mwN).

7        Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 7. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200151.L00

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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