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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Für den Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ordnet § 25 Abs. 3 NAG 2005 an, dass die Niederlassungsbehörde den Verlängerungsantrag ohne Weiteres abzuweisen hat. Damit steht im Einklang, dass in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels die Befassung des BFA durch die Niederlassungsbehörde nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 nur bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 vorgesehen ist. Korrespondierend dazu bestimmt § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005, dass das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein (allgemeiner) Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005 entgegensteht.Für den Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ordnet Paragraph 25, Absatz 3, NAG 2005 an, dass die Niederlassungsbehörde den Verlängerungsantrag ohne Weiteres abzuweisen hat. Damit steht im Einklang, dass in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels die Befassung des BFA durch die Niederlassungsbehörde nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 nur bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005 vorgesehen ist. Korrespondierend dazu bestimmt Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005, dass das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein (allgemeiner) Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005 entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210057.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021