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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. Christian Stuppnig, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 3/12A, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Mai 2021, LVwG-AV-1030/001-2020, betreffend Rückforderung von Pensionsbezügen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Der Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtet, EUR 70.345,42 an Pensionsbezügen zurückzubezahlen. Da der Revisionswerber zur Bezahlung dieses Betrages einen Kredit aufnehmen müsste, entstünde ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG. Die aufschiebende Wirkung war daher zuzuerkennen.
Wien, am 12. Juli 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120049.L00Im RIS seit
02.09.2021Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021