TE Vwgh Beschluss 2021/7/12 Ra 2021/12/0049

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. Christian Stuppnig, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 3/12A, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Mai 2021, LVwG-AV-1030/001-2020, betreffend Rückforderung von Pensionsbezügen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Der Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtet, EUR 70.345,42 an Pensionsbezügen zurückzubezahlen. Da der Revisionswerber zur Bezahlung dieses Betrages einen Kredit aufnehmen müsste, entstünde ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG. Die aufschiebende Wirkung war daher zuzuerkennen.

Wien, am 12. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120049.L00

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten