TE Vwgh Beschluss 2021/7/12 Ra 2020/11/0053

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Veröffentlicht am 12.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Jänner 2020, Zl. LVwG-651576/15/Bi, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis schränkte das Verwaltungsgericht die Lenkberechtigung des Revisionswerbers durch eine Befristung auf zwei Jahre ab 21. Jänner 2020 und Auflagen, darunter die Vorlage von Haaranalysen auf THC alle sechs Monate, ein. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig Cannabis konsumiere.

2        Mit Beschluss vom 24. Juni 2020 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag vom 23. Juni 2020, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt.

3        Der Revisionswerber beantragt nunmehr neuerlich, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er macht geltend, die Situation habe sich insofern geändert, als er zwei weitere Haaranalysen vorgelegt habe, die Konsumfreiheit von Cannabis bestätigten. Der weitere Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, da er die weiteren Kosten von € 250,-- pro Haaranalyse tragen müsste. Er verdiene € 2.500,-- monatlich und sei sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren.

4        Zur Begründung werden hinsichtlich der durch Haaranalysen belegten Konsumfreiheit im Wesentlichen dieselben Behauptungen aufgestellt wie bereits im Aufschiebungsantrag vom 23. Juni 2020. Aus dem Vorbringen zum unverhältnismäßigen Nachteil ist nicht ableitbar, dass sich seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2020 Änderungen im Einkommen des Revisionswerbers, der von ihm zu tragenden Lasten oder seiner Sorgepflichten ergeben hätten.

5        Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden (vgl. z.B. VwGH 21.5.2020, Ra 2020/13/0029, mwN).

6        Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110053.L00

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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