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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0495 B 18. Februar 2021 RS 3Stammrechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 27 NAG 2005 ist auf die Fälle der in Abs. 1 dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel beschränkt und kann in Bezug auf ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur die für (ehemalige) Angehörige eines EWR-Bürgers geltende Sondernorm des § 54 Abs. 5 NAG 2005 zur Anwendung kommen.Der Anwendungsbereich des Paragraph 27, NAG 2005 ist auf die Fälle der in Absatz eins, dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel beschränkt und kann in Bezug auf ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur die für (ehemalige) Angehörige eines EWR-Bürgers geltende Sondernorm des Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005 zur Anwendung kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210328.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021