Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Wesentlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind die individuellen Umstände des Asylwerbers. Kehrt ein Asylwerber während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat zurück, sind - sofern das Asylverfahren nicht nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen ist - die Gründe und näheren Umstände der Rückkehr für die Beurteilung seiner individuellen Umstände wesentlich.Wesentlich für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind die individuellen Umstände des Asylwerbers. Kehrt ein Asylwerber während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat zurück, sind - sofern das Asylverfahren nicht nach Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 einzustellen ist - die Gründe und näheren Umstände der Rückkehr für die Beurteilung seiner individuellen Umstände wesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010299.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021