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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §98a Abs3 idF 2017/I/009Rechtssatz
§ 98a KFG 1967 enthält keine Regelung über eine Beschlagnahme. § 39 VStG kommt nur zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht (vgl. VwGH 15.2.2021, Ro 2019/11/0015). Der bloße Umstand, dass zur Sicherung des Verfalls nach § 98a Abs. 3 KFG 1967 die Anordnung einer Beschlagnahme zweckmäßig wäre, vermag das Erfordernis, dass der Verfall als Strafe vorgesehen sein muss, nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0064).Paragraph 98 a, KFG 1967 enthält keine Regelung über eine Beschlagnahme. Paragraph 39, VStG kommt nur zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht vergleiche VwGH 15.2.2021, Ro 2019/11/0015). Der bloße Umstand, dass zur Sicherung des Verfalls nach Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG 1967 die Anordnung einer Beschlagnahme zweckmäßig wäre, vermag das Erfordernis, dass der Verfall als Strafe vorgesehen sein muss, nicht zu ersetzen vergleiche VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0064).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020084.L03Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021