RS Vwgh 2021/7/19 Ra 2020/02/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §98a Abs1 idF 2017/I/009
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0063 E 13. Oktober 2020 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 98a Abs. 1 KFG 1967 kommt es darauf an, dass das konkrete am Fahrzeug angebrachte oder dort mitgeführte Gerät die Beeinflussung oder Störung aktuell verursachen kann, also tatsächlich in Betrieb genommen werden kann. Dieses Gerät muss demnach im Tatzeitpunkt sämtliche Voraussetzungen erfüllen, um in diesem Zeitpunkt Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören. Unwesentlich ist, ob das Gerät - etwa mittels eines im Fahrzeug angebrachten Schalters - tatsächlich in Betrieb genommen worden ist. Für die Störung oder Beeinflussung einer Lasermessung (noch) nicht hinreichend geeignet ist demnach ein Gerät, das erst durch weitere nicht am Tatort und zur Tatzeit verfügbare technische Maßnahmen dazu in die Lage versetzt werden muss, solche Störungen oder Beeinflussungen herbeizuführen, also nicht ohne weiteres - etwa mittels eines im Fahrzeug angebrachten Schalters - in Betrieb genommen werden kann. Zur Beurteilung der "Eignung" eines Gerätes iSd § 98a KFG 1967 Feststellungen unerlässlich, wonach das konkrete im Fahrzeug verbaute Gerät "geeignet" ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020084.L02

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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