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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0105 B 24. Juli 2019 RS 2Stammrechtssatz
Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020134.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021