RS Vwgh 2021/7/21 Ra 2021/02/0084

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
StVO 1960 §5 Abs1
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §46 Abs1

Rechtssatz

Gelangt die Behörde bzw. das VwG zu dem Schluss, dass dem Beschuldigten kein Nachtrunk zuzubilligen sei, darf es die Ergebnisse einer auf die Messwerte einer durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung als erwiesen annehmen (vgl. VwGH 21.9.1988, 88/03/0021). Wird hingegen ein Nachtrunk als erwiesen angenommen, bedarf es konkreter Feststellungen zur Art und Menge des solcherart vom Beschuldigten konsumierten Alkohols. Nur dann kann im Wege einer auf die Ergebnisse der durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung nachvollziehbar beurteilt werden, ob sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd. § 5 Abs. 1 StVO 1960 befunden hat oder eben gerade nicht.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Besondere Rechtsgebiete Beweise Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Verfahrensbestimmungen Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020084.L02

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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